Vereinsordnungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen


Unter dem Namen „Junge Liberale“ haben sich junge Liberale zu einem Verband
zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und
sie gemeinsam mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Nordrhein-Westfalen in die Praxis
umzusetzen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit des
Einzelnen (für den Menschen) zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die
Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren
Interessen ein. (Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer
von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer sozialen Marktwirtschaft).


§ 2 Untergliederung


Der Kreisverband Soest ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Westfalen-Süd und des
Landesverbandes Junge Liberale Nordrhein-Westfalen.
Der Kreisverband Soest kann sich des Weiteren in mehrere Ortsverbände gliedern, die sich an den
Gemeindegrenzen orientieren können.


§ 3 Mitgliedschaft


3.1. Voraussetzungen
Mitglied des Kreisverbandes Soest kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das
35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation
ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt. Der Kreisverband
ist berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden JuLi-Kreisverbänden als Mitglieder
aufzunehmen, sofern in diesen Kreisverbänden keine Kreisverbände der Jungen Liberalen
existieren.
3.2. Erwerb
Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beim Kreisverband oder beim Landesverband
beantragt werden. Der Antrag wird durch den Landesvorstand oder den Kreisverband
angenommen. Die Aufnahme in Kreis- und Landesverband wird erst wirksam, sobald das
Mitglied darüber durch den Landesvorstand schriftlich benachrichtigt wurde. Erfolgt eine
solche Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Aufnahmeantrags beim Landesverband, so gilt das Mitglied als aufgenommen.
3.3. Widerspruch
Der Kreisverband sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme eines Mitglieds
Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Bis
zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
3.4. Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Soest wird durch einfache Mehrheit des
Kreiskongresses verliehen. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die
Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag
zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. (5) sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied
wird zu allen Kreiskongressen eingeladen, bei denen es Rede-, Antrags- und Stimmrecht in
politischen Sachfragen genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht in
Personalentscheidungen.
3.5. JuLi+-Mitgliedschaft
Die JuLi+-Mitgliedschaft im Kreisverband Soest wird durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Landesverband erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags-, aber kein
Stimmrecht. Die Einnahmen aus den Beiträgen der JuLi+-Mitglieder gehen jeweils zur Hälfte
an den Kreisverband Soest der Jungen Liberalen sowie den Landesverband Junge Liberale
NRW.
3.6. Beendigung der Mitgliedschaft
Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-
Westfalen.


§ 4 Karteibereinigungsverfahren


(1) Steht ein Mitglied oder JuLi+-Mitglied trotz schriftlicher Mahnungen, die die Androhung eines
Karteibereinigungsverfahrens enthalten, im Beitragsrückstand für mindestens drei Monate, so
können der Kreisvorstand oder der Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand die
Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung beenden.
(2) Erklärt der Kreisvorstand die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem
der Landesvorstand und das betroffene Mitglied schriftlich informiert worden sind. Im Zweifel
genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an die vom betroffenen Mitglied beim
Landesverband angegebene Postadresse.
(3) Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft, nicht aber einer JuLi+-Mitgliedschaft, im Rahmen des
Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den
Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Der Widerspruch ist nur innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der schriftlichen Information gem. §4 Abs. 2 beim betroffenen Mitglied
zulässig.


§ 5 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes Soest sind:
1. der Kreiskongress
2. der Kreisvorstand
(2) Alle Organe gelten als beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
(3) Das passive Wahlrecht zur Mitgliedschaft in einem Organ oder für ein sonstiges Amt des
Landesverbandes ist ab dem 18. Lebensjahr an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.


§ 6 Der Kreiskongress

6.1. Versammlungsart
Der Kreiskongress ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er wird öffentlich abgehalten.
Auf Beschluss des Kreiskongresses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
6.2. Aufgaben
Der Kreiskongress hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl zweier Kassenprüfer
3. Satzungsänderungen
4. Auflösung des Kreisverbandes.
6.3. Versammlungshäufigkeit
Der Kreiskongress findet einmal jährlich statt (Ordentlicher Kreiskongress). Er ist ferner auf
Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von
vier Wochen einzuberufen (Außerordentlicher Kreiskongress).
6.4. Einladung
Die Einladung zu Kreiskongressen erfolgt nach Entscheidung des Kreisvorstandes entweder
schriftlich oder wenn möglich per E-Mail an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie an
den Landesverband mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung
durch den Kreisvorstand.


§ 7 Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen zum Kreiskongress

(1) Jedes Mitglied hat Teilnahme-, Stimm- und Rederecht.
(2) Jedes Mitglied, das sich mehr als ein Jahr im Beitragsrückstand befindet, ist vom Stimmrecht
auf dem Kreiskongress ausgeschlossen.
(3) Der Kreiskongress wählt zu Beginn einen Sitzungsleiter und eine Protokollführung. Das Protokoll
wird vom Protokollführer, vom Sitzungsleiter und vom Vorsitzenden unterschrieben.
(4) Alle Mitglieder haben Antragsrecht.
(5) Für alle nicht in dieser Satzung geregelten Fälle in Bezug auf den Ablauf bei Kreiskongressen gilt
die Geschäftsordnung für Bundeskongresse der Jungen Liberalen oder übergeordnet die
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.


§ 8 Kreisvorstand

8.1. Zusammensetzung
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und seinen
Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand, besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer explizit für die
Finanzen zuständig ist
3. Außerdem gehören dem Vorstand bis zu sechs Beisitzer nach Beschluss des
Kreiskongresses an.
8.2. Wahl
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden von dem Kreiskongress für ein Jahr
gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem
die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
8.3. Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet dem
Kreiskongress einen Tätigkeits- & Rechenschaftsbericht.
8.4. Amtsniederlegung
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen
Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der
Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen für den Kreisvorsitzenden abzuhalten.
Der Kreiskongress kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives
Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die
Abwahl ist im Zusammenhang mit dem dann abzuhaltenden außerordentlichen
Kreiskongress durchzuführen.
8.5. Außergerichtliche Vertretung
Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Soest ist jedes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes jeweils allein berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu
durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
8.6. Gerichtliche Vertretung
Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverband. Näheres regelt die
Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen.
8.7. Beschlussfähigkeit
Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend
sind.


§ 9 Wahlen und Abstimmungen

9.1. Wahlen
Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind die Wahlen offen, wenn kein
Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen dürfen nur durchgeführt werden,
wenn sie in der Einladung zum Kreiskongress angekündigt sind oder durch Beschluss des
Kreiskongresses der Tagesordnung hinzugefügt werden.
9.2. Abstimmungen
Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Auf Antrag von mindestens zwei
stimmberechtigten Mitgliedern muss die Abstimmung geheim stattfinden.
9.3. Mehrheiten
Bei Abstimmungen mit Ausnahme von Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der
Satzung nichts anderes bestimmt ist.


§ 10 Landeskongressdelegierte

Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress der Jungen Liberalen des
Kreisverbandes Soest werden auf dem Kreiskongress gewählt.

§ 11 Kassenprüfer

11.1. Wahl
Der Kreiskongress wählt für die Dauer eines Jahres mindestens einen Kassenprüfer, die
nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen.
11.2. Aufgaben
Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu
prüfen und dem Kreiskongress einen Bericht darüber vorzulegen.
11.3. Befugnisse
Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu
machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße
Prüfung notwendig sind.


§ 12 Finanzen

12.1. Mitgliedsbeitrag und Abgaben
Der Mitgliedsbeitrag der Jungen Liberalen Soest gliedert sich ab dem Geschäftsjahr 2016
wie folgt:
Schüler, Studenten & Auszubildende zahlen einen monatlichen Beitrag von 2€.
Berufstätige zahlen einen monatlichen Beitrag von 4€.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist ein Mindestbeitrag. Jedem Mitglied ist es freigestellt
über den Mindestbeitrag hinausgehend mehr zu zahlen. Weitere Sonderregelungen und
Vergünstigungen können auf Antrag vom Kreisvorstand beschlossen werden. Die Höhe der
Abgaben legt der Landesverband fest.
12.2. Verantwortlichkeit
Der Stellvertreter für Finanzen verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet dem
Kreiskongress einen Kassenbericht. Er ist den Kassenprüfern und dem Kreiskongress
jederzeit Rechenschaft schuldig.
12.3. Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 13 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder des Kreiskongresses geändert werden. Satzungsänderungen sind im Zusammenhang
schriftlich mit der Einladung zum Kreiskongress anzukündigen. Die Satzungen der oberen
Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor.


§ 14 Auflösung

Der Kreisverband kann vom Kreiskongress mit einer Mehrheit von drei Vierteln aufgelöst werden.
Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung
ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zum Kreiskongress anzukündigen. Das
Vermögen des Kreisverbandes Soest fällt an den Bezirksverband Westfalen-Süd.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch den Kreiskongress zum folgenden Monat in Kraft.
Die Satzung wurde am 21.10.2015 vom Kreiskongress beschlossen und tritt erstmalig somit zum
01.11.2015 in Kraft. Diese Satzung ersetzt alle bisherigen Satzungen.